Förderverein Berliner Brustzentren e.V.

 

Der Förderverein Berliner Brustzentren e.V. finanziert kostenlose Vortragsreihen zum Thema Brustkrebs für Patientinnen, Angehörige und Interessierte ausschließlich über Spenden und Mitgliedsbeiträge.

Diese Arbeit wäre ohne den selbstlosen Einsatz unserer ehrenamtlichen Mitarbeiter, Mitglieder und Förderer nicht möglich.


Deshalb unsere Bitte an Sie:

FÖrdern Sie uns, damit wir helfen kÖnnen.

 

Bankverbindung:

FÖrderverein berliner Brustzentren e.V.

Berliner Commerzbank
IBAN: DE74 1004 0000 0220 9575 00
BIC: C0BADEFFXXX

 

Antrag zur Mitgliedschaft:

Satzung des
FÖrderverein Berliner Brustzentren e.V.

(gem. Satzung vom 13.07.2006 und ergänzenden Beschlüssen vom 23.04.2008, 26.02.2015, 12.05.2016 und 16.03.2017)

§ 1 – Name, Sitz –

Der Verein trägt den Namen „Förderverein Berliner Brustzentren e.V.“ mit dem Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 – Zweck –

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Volksbildung

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von Kollegs und Symposien zur Forschung und Weiterentwicklung
von Therapien im Zusammenhang mit Brustkrebserkrankungen,
die Aufklärung der Öffentlichkeit über Brustkrebserkrankungen.

§ 3 – GemeinnÜtzigkeit –

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel zu den Satzungsgemäßen Zwecken ist durch sorgfältige Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu führen.

6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Berliner Krebsgesellschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung für Brustkrebspatientinnen zu verwenden hat.

§ 4 – GeschÄftsjahr –

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 – Mitglieder –

1. Mitglieder des Vereins können sein: Natürliche und juristische Personen sowie nichteingetragene Vereine und BGB-Gesellschaften.

2. Die Mitgliedschaft wird begründet durch schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand.

3. Personen, die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4. Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch den Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen bei dessen Auflösung

b) durch Ausschließung. Der Ausschluss erfolgt durch förmlichen Beschluss des Vorstandes und ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

c) durch Austritt. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche gegenüber dem Vorstand abzugebende Erklärung erfolgen.

§ 6 – Mittel –

1. Der Verein finanziert seine Maßnahmen durch Beiträge und Spenden seiner Mitglieder oder Dritter.

2. Die Verwendung der Vereinsmittel obliegt, nach entsprechender Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, dem Vorstand.

3. Die Steuerabzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden wird auf Wunsch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bescheinigt.

4. Der Beirat kann bei der Aufstellung der Verwendung der Vereinsmittel beratend mitwirken und Empfehlungen aussprechen.

§ 7 – Organe –

Die Organe des Vereins sind:

a)    der Vorstand
b)    die Mitgliederversammlung
c)    der Beirat

§ 8 – Vorstand –

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer. Er wird für die Dauer von drei Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt.

Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes müssen Ärzte und mindestens ein Mitglied des Vorstandes muß Pflegekraft in einem zertifizierten Brustzentrum sein.

Der Verein wird gemäß § 26 BGB vom Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer vertreten. Der Vorsitzende, jeder der stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten den Verein jeweils einzeln.

Der Vorstand beschließt die Jahresfinanzierungsplanung und stellt den Jahresabschluss fest.

Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsentscheid, soweit nicht anderweitig eine andere Regelung bestimmt ist. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind und an der Beschlussfassung teilnehmen.

Vorstandsbeschlüsse sind in einem Protokoll niederzuschreiben, das von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, ersatzweise von zwei anderen Vorstandsmitgliedern, zu unterzeichnen ist.

Nach Ablauf seiner Wahlzeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit einen Nachfolger wählen.

Der Vorstandsvorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand beruft auf Vorschlag von Mitgliedern nach einstimmigem Beschluß die Mitglieder des Beirates gemäß § 11.

Der Vorstand hat den Beirat in allen wichtigen Angelegenheiten zu informieren und zu hören.
Der Vorstand hat einen Sitz im Beirat.

§ 9 – Mitgliederversammlung –

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) den Jahresbericht des Vorstandes
b) den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und den Bericht des Rechnungs-prüfers
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl des Vorstandes
e) die Wahl des Rechnungsprüfers
f) die Auflösung des Vereins
g) Anträge, die mindestens eine Woche zuvor dem Vorstand schriftlich vorliegen

§ 10 – Sitzung der Mitgliederversammlung –

1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist jeweils ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit nicht Gesetz und Satzung etwas anderes bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, die schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

2. Beschlüsse zur Änderung dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

3. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss allen Mitgliedern mindestens drei Wochen vor einer Beschlussfassung schriftlich mitgeteilt werden an die dem Verein zuletzt genannte Anschrift. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel aller erschienenen Mitglieder erforderlich.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzu-
schreiben, das von dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen; erfolgt auf die Verlesung kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.

§ 11 – Der Beirat–

Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere in den an den Vorstand herangetragenen bzw. in den von ihm aufgenommenen Angelegenheiten sowie bei fachlichen, finanziellen und organisatorischen Aufgaben.
Der Beirat wirbt in der Öffentlichkeit für die Ideen und Ziele des Vereins und deren Umsetzung.

Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.
Der Beirat kann zu Vorstandssitzungen eingeladen werden; ihm kann Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Der Beirat muss mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen werden. Darüber hinaus muss er vom Vorstand einberufen werden, wenn es besondere Sachaufgaben erfordern oder 2/3 der Mitglieder des Beirates dies wünschen. Beschlüsse des Beirates tragen Empfehlungscharakter.

Der Beirat sollte aus mindestens sieben Mitgliedern, davon mindestens ein/e Angestellte/r eines zertifizierten Brustzentrums, mindestens ein/e Psychoonkologe/in, mindestens ein/e onkologisch versierte/r niedergelassene/r Arzt/Ärztin und mindestens drei Patientinnen bestehen.

Der Vorstand hat gemäß § 8 einen Sitz im Beirat.

Die Mitglieder des Beirates werden gemäß § 8 vom Vorstand berufen.
Die Amtszeit eines Mitgliedes des Beirates beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist zulässig.

Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirates erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Auf Antrag eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand einstimmig über den Ausschluß eines Beiratsmitgliedes aus dem Beirat. Voraussetzung ist die schuldhafte Verletzung der Vereinsinteressen in grober Weise.

 

Berlin, den 16.03.2017

Prof. Dr. Blohmer, Dr. Gerber-Schäfer, Wiedemann, Dipl.oec. Bungies, Dr. de Grahl

 

 

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